Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle (ausgenommen Arbeitsunfälle) und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden (ausgenommen Arbeitsunfälle) binnen einem Monat anzuzeigen.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 97 Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse
…VII. Hauptstück Ausübung der Bergbauberechtigungen I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse § 97. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und nach § 87…
§ 109 Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten
…Verpflichtungen verantwortlich; eine Übertragung dieser Verantwortung ist nicht zulässig. Der Bergbauberechtigte hat ferner einen auf jeden Bergbau zugeschnittenen Notfallplan für Unfälle, gefährliche Ereignisse (§ 97) und vernünftigerweise vorhersehbare Natur- und Industriekatastrophen aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Anlassfall die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Eine Einbindung von Feuerwehren und Katastrophenhilfsdiensten…
§ 47
…in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn 1. Ereignisse der im § 97 genannten Art, 2. mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) oder 3. Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen. (2) Im Ansuchen sind…
§ 114 Abschlußbetriebsplan
…Stilllegung der Abfallentsorgungsanlage, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen könnten, sind der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte unverzüglich mitzuteilen. § 97 findet auf diese Ereignisse keine Anwendung. (3) Die Bergbauchronik hat stichwortartig die wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung bis…
Bergbau-UV 2015 · Bergbau-Unfallverordnung 2015
§ 4 Meldung von schweren Unfällen
…1) Unbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach § 97 MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden: 1. Die Umstände des Unfalls, 2. die beteiligten gefährlichen Stoffe, 3…
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