(1) Die Abs. 2 bis 9 gelten für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A, die nicht unter § 182 Abs. 2 Z 3 fallen.
(2) Schwerer Unfall im Sinn der Abs. 3 bis 6 sowie 8 und 9 ist ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer Abfallentsorgungsanlage eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder außerhalb des Standortes zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führt.
(3) Der Bergbauberechtigte hat eine Ermittlung der Gefahren für schwere Unfälle durchzuführen und Vorsorge zu treffen, dass bei Gestaltung, Bau, Betrieb, Instandhaltung, Stilllegung und Nachsorge der Abfallentsorgungsanlage die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.
(4) Für die Zwecke des Abs. 3 stellt jeder Bergbauberechtigte vor Aufnahme des Betriebs eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen auf und führt zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement ein.
(5) Der Notfallplan (§ 109 Abs. 1) hat die im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen zu enthalten. Für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle hat der Bergbauberechtigte einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
(6) Der Bergbauberechtigte hat der Behörde vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines schweren Unfalles betroffen sein kann, hat der Bergbauberechtigte der Behörde entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(7) Die Behörde hat die vom Bergbauberechtigten für die Erstellung externer Notfallpläne gelieferten Informationen (Abs. 6) den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden und dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Bergbauberechtigte hat die Informationen (Abs. 6) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem schweren Unfall verbundenen Gefahren haben können, hat der Bergbauberechtigte die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und der Öffentlichkeit die aktualisierte Fassung zugänglich zu machen. Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
(9) Der im § 97 vorgeschriebenen Anzeige schwerer Unfälle sind im Falle eines Unfalles im Sinne des Abs. 2 die für die Bewertung des Unfalles notwendigen Informationen anzuschließen. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines derartigen Unfalles betroffen sein kann, stellt die Behörde der zuständigen Behörde des anderen Staates die nach Abs. 6 erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 119b Vermeidung von schweren Unfällen und Informationen
(1) Die Abs. 2 bis 9 gelten für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A, die nicht unter § 182 Abs. 2 Z 3 fallen. (2) Schwerer Unfall im Sinn der Abs. 3 bis 6 sowie 8 und 9 ist ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in ein…
§ 119c Ausnahmen für bestimmte bergbauliche Abfälle
…ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, und für unverschmutzten Boden Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 114 Abs. 2, 119a und 119b zuzulassen. Der Antrag hat die für die Beurteilung nach dem ersten Satz erforderlichen Angaben zu enthalten. (2) Die §§ 114 Abs. 2…
§ 119a Abfallentsorgungsanlagen
…der Kategorie A a) den Nachweis über eine Sicherheitsleistung (Abs. 5) und b) die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen (§ 119b). (4) Soweit nicht bereits im § 119 Abs. 3 vorgesehen, ist eine Bewilligung für eine Abfallentsorgungsanlage nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist…
§ 181 Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen
…besten Stand der Technik zulässige Ausmaß an Emissionen, sowie ferner über das Sicherheitsmanagement, den Notfallplan und den Inhalt der Informationen für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen (§ 119b) getroffen werden; es können auch anerkannte Regeln der Technik für verbindlich erklärt werden.…
Bergbau-Abfall-Verordnung
§ 4 AbfallbewirtschaftungsplanInhalt
…9. Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß § 119b Abs. 6 MinroG bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A und 10. eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle bei Anlagen, die nicht der Kategorie A des Anhangs…
§ 8 Sicherheitsmanagement und Notfallplan
…Das Sicherheitsmanagement (§ 119b Abs. 4 MinroG) hat folgende Aspekte zu berücksichtigen: 1. Organisation und Personal: Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter/-innen, die auf allen Ebenen der Organisation mit dem Management großer…
§ 9 Informationen
…1) Soweit es sich nicht um eine § 182 MinroG unterliegende Abfallentsorgungsanlage handelt, müssen die Informationen für die Erstellung externer Gefahrenpläne (§ 119b Abs. 6 MinroG) und für die Öffentlichkeit (§ 119b Abs. 8 MinroG) zumindest folgende Angaben enthalten: 1. Name des Betreibers/der Betreiberin und Anschrift der Abfallentsorgungsanlage, 2. Funktion…
Rückverweise