Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind Hohlmaße, die für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch abzugebenden Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Sie müssen die durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 21
…Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sind festzulegen: 1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen, 2. die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere a) die Werkstoffe und Nenninhalte, b) die beim Inverkehrbringen…
§ 19 Überwachungspflicht
…Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.…
Rückverweise