Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sind festzulegen:
1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
2. die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
a) die Werkstoffe und Nenninhalte,
b) die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
c) die Bestimmungen über die Kennzeichnung.
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 71
…136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (3) Der § 8 Abs. 1…
§ 20 1. Schankgefäße
…Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind Hohlmaße, die für die Bestimmung eines festgelegten Volumens…
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