(1) Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.
(2) Den nach Abs. 1 Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt,
1. deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhange mit Arbeits- oder Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Invalidenentschädigungsgesetzes (Text vom September 1934, BGBl. II Nr. 250) eingetreten ist;
2. deren Gesundheitsschädigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die das Invalidenentschädigungsgesetz für anwendbar erklärt hatten, zu entschädigen war;
3. die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, die nach den Bestimmungen des Wehrmachtsfürsorge- und versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) zu entschädigen war;
4. die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben.
(3) Die Angehörigen der Kriegsgefangenen und Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.
KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 1
…1) Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen…
§ 2
…1) Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des § 1 durch unverschuldete Verwicklung in militärische Handlungen oder durch unverschuldete Einwirkung…
Art. 2 Artikel II.
…von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, gelten die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§ 1 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I.…
Art. 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der…
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