Es ist nicht so, daß die Soldaten des Bundesheeres der Ersten Republik durch das Heeresversorgungsgesetz (HVG) diskriminiert worden sind, sondern das neue Gesetz hatte im Gegenteil die Aufgabe, die früher bestehende Diskriminierung der Präsenzdiener des neu aufgestellten Bundesheeres sowie der im {Handelsvertretergesetz § 1, § 1 Abs. 2 HVG} genannten Personen zu beseitigen.
Mit dem HVG wurde nun keineswegs ein völlig neuartiges Gesetzeswerk geschaffen. Es enthält vielmehr zum großen Teil Bestimmungen, die inhaltlich zur Gänze oder zumindest weitgehend mit Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 übereinstimmen. Wenn nun der Gesetzgeber für einen im Verhältnis zu § 1 KOVG 1957 wesentlich eingeschränkten Personenkreis ({Handelsvertretergesetz § 1, § 1 HVG}) eine bisher fehlende Sonderregelung trifft, so verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber bei Regelung der Materie nur auf die Erfordernisse des neu erfaßten Personenkreises abstellt.
Gegen eine differenzierte Regelung, die verschiedene Kreise von Versorgungsberechtigten betrifft, ist grundsätzlich vom Standpunkt des Gleichheitsgrundsatzes nichts einzuwenden.
Der VfGH hegt daher gegen die Einbeziehung der Soldaten des Bundesheeres der Ersten Republik unter die Bestimmungen des KOVG 1957 und die im {Handelsvertretergesetz § 1, § 1 HVG} erfolgte Umschreibung des Personenkreises der Versorgungsberechtigten keine Bedenken.
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