Daß Ansprüche von Hinterbliebenen nach Kriegsopfern im Sinne des § 1 KOVG 1957 in § 26 Abs 3 TabMG nicht erwähnt sind, entspricht zweifellos der Absicht des Gesetzgebers, nach den Kriegsopfern nur noch diejenigen Personen zu fördern die Kriegsopfer, denen auf Grund ihrer besonders schweren Beeinträchtigung bestimmte Ansprüche zustehen, betreut haben. Daß aber auch die Betreuer von Hinterbliebenen eines Kriegsopfers begünstigt werden sollten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
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