(1) Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Schuldners befindet.
(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
ReO · Restrukturierungsordnung
§ 4 Zuständigkeit
…Für das Restrukturierungsverfahren ist das Gericht nach § 63 IO zuständig. §§ 64 und 65 IO sind anzuwenden.…
IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 13a Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
…§ 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit, 6. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO, 7. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. …
§ 13a Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
…§ 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit, 6. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO, 7. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. …
§ 1 Voraussetzungen des Anspruches
…§ 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit, 5. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO, 6. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. …
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