Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., in der Rechtssache der Antragstellerin Republik Österreich, Finanzamt Österreich , **, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die Antragsgegnerin A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4.6.2024, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die A* GmbH mit satzungsmäßigem Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Ihre Geschäftsanschrift lautete zunächst **. Seit 27.9.2023 (Handelsgericht Wien, **) ist eingetragen, dass ihre Geschäftsanschrift unbekannt ist. Der letzte Geschäftsführer der Gesellschaft, B*, geboren **, wurde am 24.10.2023 im Firmenbuch gelöscht.
Am 2.1.2024 brachte die Republik Österreich (Finanzamt Österreich) beim Handelsgericht Wien einen Insolvenzantrag gegen die Antragsgegnerin ein. Diese schulde der Antragstellerin Abgabenrückstände in Höhe von EUR 42.273,40. Auf einen entsprechenden Rückstandsausweis wurde verwiesen. Eine aktuelle Geschäftsanschrift sei aus dem Firmenbuch nicht ersichtlich. Der letzte Geschäftsführer sei am ** verstorben. Es werde eine Zustellung nach § 258a IO durch Aufnahme in die Ediktsdatei beantragt.
Nach Durchführung von Erhebungen in diversen Registern und öffentlichen Büchern beraumte das Erstgericht für 27.2.2024 eine Einvernahmetagsatzung an. Es führte eine Ediktalzustellung durch und lud jeweils unter Übermittlung einer Gleichschrift des Antrags und eines Formulars für das Vermögensverzeichnis die Gesellschafter Dr. C*, Dr. D*, E* AG, F* GmbH und G* GmbH. Hinsichtlich der Schuldnerin selbst und der Gesellschafterin G* GmbH ergingen Postfehlberichte („verzogen“). Der Gesellschafter Dr. D* teilte am 21.2.2024 mit, er sei mit Gesellschafterbeschluss vom 15.2.2024 um die Informationsweitergabe an das Erstgericht ersucht worden. B* sei am ** verstorben. Dieser sei auch Geschäftsführer der G* GmbH und deren alleiniger Gesellschafter gewesen. Beim Abhandlungsgericht sei derzeit ein Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators anhängig. Für eine Geschäftsführerbestellung könne derzeit kein Beschluss gefasst werden. Die Gesellschafter würden der Bestellung von H*, geboren **, zum Notgeschäftsführer zustimmen. Ein entsprechender Antrag sei am 15.2.2024 beim Firmenbuchgericht eingebracht worden. Die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft seien aktuell nicht auffindbar. Es werde ersucht, den Termin der Einvernahmetagsatzung erst in drei Monaten anzuberaumen.
Die Tagsatzung wurde daher zunächst auf den 9.4.2024 verlegt, über neuerliche Vertagungsbitte erfolgte eine weitere Verlegung auf 28.5.2024. Das Finanzamt Österreich (Dienststelle **) teilte am 27.5.2024 ein Anwachsen des Rückstands auf EUR 42.710,40 mit.
In der Einvernahmetagsatzung vom 28.5.2024 schritt H* als Notgeschäftsführer für die Antragsgegnerin ein. Mangels Zugangs zu den Geschäftsunterlagen bestritt er vorsichtshalber die Forderung der Antragstellerin. Die Schuldnerin sei nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss zu erlegen. Das Vermögen der Schuldnerin bestehe aus mit Pfandrechten belasteten Liegenschaften in ** (Alleineigentum an den EZ ** und ** je KG **) und vermutlich einem Bankkonto in **.
Mit dem angefochtenen Beschlusserklärte sich das Erstgericht für (örtlich) unzuständig und überwies die Rechtssache an das Landesgericht Leoben. Es begründete dies damit, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens habe das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen. Primär sei der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung, hier dem 2.1.2024, sein Unternehmen betreibe. Maßgeblich sei dafür jener Ort, an dem die tägliche faktische Leitung erfolge und umgesetzt werde. Der vormalige Geschäftsführer sei am ** verstorben und die Gesellschaft bei Einbringung des Insolvenzantrags führungslos gewesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Betriebsleitung somit nicht mehr von ** aus erfolgt. Subsidiär sei nach § 63 Abs 2 IO jener Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich Vermögen des Schuldners befinde. Die Antragsgegnerin sei Eigentümerin von zwei Liegenschaften im Sprengel des Landesgerichts Leoben. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Bankkontos in ** habe das Verfahren nicht erbracht. Das Erstgericht habe daher seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Rechtssache an das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu überweisen gehabt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Überweisung an das Landesgericht Salzburg. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
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