CELEX-Nr.: 32022L0211, 32022L0228
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst
1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
a) Übergabe von Personen;
b) Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
c) Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
d) Vollstreckung von Geldsanktionen;
e) Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
f) Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel;
g) Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen, und
h) Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.
2. die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
3. die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
(2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.
(3) Erachtet es die Staatsanwaltschaft für eine Entscheidung, die sie in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz zu treffen hat, für erforderlich, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen, so hat sie unter begründeter Anführung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen das Gericht zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht an Stelle der Staatsanwaltschaft die Entscheidung mit Beschluss zu treffen. Das Gericht kann mit Verfügung die Befassung als offensichtlich unbegründet ablehnen; dagegen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Auf Rechtsmittel gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, ABl. Nr. L 2023/2844 vom 27.12.2023, sind anzuwenden:
1. die §§ 106 und 107 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung der Staatsanwaltschaft richtet;
2. die §§ 87 bis 89 StPO, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung des Gerichts richtet.
INVÜG · Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz
§ 6 Begriffe und Verweisungen
…1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des EU-JZG verwiesen wird, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ auch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich und der Begriff „Europäischer…
§ 4 Auslieferung aus Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)
…oder das Vereinigte Königreich erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. (2) Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik…
§ 2 Auslieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)
…2 sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. (2) § 5a EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe…
§ 3 Durchlieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich
…Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.…
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 99 Ermittlungen
…vorzugehen, gelten die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) sinngemäß.…
§ 20a Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
…b und lit. h EU-JZG, BGBl. I Nr. 36/2004, und die Rechtshilfe in Strafsachen nach § 1 Abs. 1 Z 2 EU-JZG sowie entsprechende ausländische Ersuchen nach zwischenstaatlichen Übereinkommen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen derartiger Straftaten betroffen sind. (4…
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