Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Koller und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß §§ 39 ff EU-JZG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 30. Juni 2025, GZ **-80.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 10. Juni 2024, GZ **-53.4, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, überwiegend durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB (A./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat A*
A./ fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I./ weggenommen, und zwar
1. zwischen 2. Jänner 2024 und 3. Jänner 2024 in ** B* eine Funkfernbedienung im Wert von EUR 50,--, indem er das beifahrerseitige Fenster des PKWs ** mit dem Kennzeichen ** einschlug und daraus den bezeichneten Wertgegenstand an sich nahm,
2. in **
a) am 15. Jänner 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten C* und einem bislang unbekannten Mittäter als Mittäter (§ 12 StGB)
aa) D* eine Arbeitstasche mit Inhalt in einem nicht mehr feststellbaren Wert, indem er die Scheiben ihres PKWs mit dem Kennzeichen ** einschlug und die bezeichneten Wertgegenstände an sich nahm;
ab) E* einen schwarzen Rucksack samt Inhalt in einem noch festzustellenden Wert, indem er die Scheiben des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** einschlug und die bezeichneten Wertgegenstände an sich nahm.
ac) F*, indem er aus dem PKW mit dem Kennzeichen ** einen Chip für eine Garagenzufahrt in einem noch festzustellenden Wert an sich nahm,
b) am 15. Dezember 2023 Verantwortlichen des Hotel G* eine **-Alarmanlage in einem nicht mehr feststellbaren Wert, indem er die Hoteleingangstür aufbrach, die Rezeption und den Hotelpersonalraum durchsuchte und den bezeichneten Gegenstand an sich nahm,
c) zwischen 29. März 2024 und 30. März 2024
ca) H* ein Fahrrad der Marke ** in einem nicht mehr feststellbaren Wert, indem er das in der ** im Stiegenhaus abgestellte Fahrrad des Genannten durch Aufbrechen des am Fahrrad angebrachten Fahrradschlosses an sich brachte und mit sich zum nächsten Tatort in die ** verbrachte,
cb) I* Münzen, eine Fernbedienung und eine Rechnung in einem noch festzustellenden Wert, indem er in den PKW ** mit dem Kennzeichen ** einbrach und die bezeichneten Gegenstände an sich nahm,
cc) J* einen PKW ** mit dem Kennzeichen ** im Wert von ca. EUR 3.000,--, indem er den aufgefundenen Fahrzeugschlüssel an sich nahm und den dazugehörigen PKW in Betrieb nahm und mitnahm,
cd) K* einen Reisekoffer in einem nicht mehr feststellbaren Wert, indem er das Kellerabteil der Genannten im zweiten Untergeschoß in der ** aufbrach und den Reisekoffer an sich nahm,
ce) L* einen Gürtel und zwei Parfüms in einem Wert von EUR 180,-, indem er durch Einschlagen der Dreiecksscheibe links hinten zu dessen Fahrzeug mit dem Kennzeichen ** die bezeichneten Wertgegenstände – sowie einen Reisepass – an sich nahm,
II./ wegzunehmen versucht, und zwar Wertgegenstände
1. zwischen 31. Dezember 2023 und 1. Jänner 2024 in ** M*, indem er die Fensterscheiben des PKW ** mit dem Kennzeichen ** mittels Spannungsbruch zum Zerbersten brachte und das Auto nach Wertgegenständen durchsuchte;
2. in **
a) am 29. Dezember 2023 Verfügungsberechtigten der Arztpraxis N*, indem er die Zugangstür und ein Fenster aushebelte bzw. auszuhebeln versuchte;
b) zwischen 29. März 2024 und 30. März 2024
ba) der O* mbH,
bb) P*, indem er dessen Kellerabteil ** aufbrach und durchsuchte,
bc) Q*, indem er dessen Kellerabteil ** aufbrach und durchsuchte,
wobei er den Diebstahl beging bzw. zu begehen suchte, indem er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in einen sonstigen umschlossenen Raum einbrach, eine Sperrvorrichtung mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug aufbrach sowie einen Diebstahl nach § 129 Abs 1 StGB gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) beging bzw. zu begehen suchte (Schaden EUR 5.000 – und jedenfalls 50.000 – nicht übersteigend)
B./ zwischen 29. März 2024 und 30. März 2024 in ** in der ** eine fremde Sache der O* mbH beschädigt (Schaden EUR 500,--), indem er die Abdeckung eines Lüftungsschachtes (zwecks Versteckens vor der Polizei) abriss,
C./ zwischen 29. März 2024 und 30. März 2024 in ** eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt, indem er im Zuge des Fahrzeugdiebstahles zu Punkt A./I./2.ce) den österreichischen Reisepass des L* an sich nahm und für sich behielt.
Im Zuge des Verfahrens zur Übernahme der Strafvollstreckung durch die slowakischen Behörden ersuchte das Landesgericht Bratislava mit Schreiben vom 28. April 2025, AZ **, um Stellungnahme, ob das Einverständnis zu einer teilweisen Anerkennung des Urteils bei gleichzeitiger angemessener Herabsetzung oder Änderung der verhängten Sanktion erteilt werde, weil die unter Punkt B./ und C./ des Schuldspruchs definierten Taten im Sinne der slowakischen Rechtsordnung keine strafbaren Handlungen darstellen (ON 75.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt (ON 79) gemäß § 42b Abs 7a EU-JZG aus, dass von der mit dem eingangs genannten Urteil verhängten Freiheitsstrafe „der gesamte Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren auf die Straftat des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, überwiegend durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB entfällt“ (ON 80.1).
Dagegen richtet sich die fristgerecht vom Verurteilten erhobene und inhaltlich durch seinen Verteidiger ausgeführte Beschwerde, mit der die Reduktion des vom Ausspruch gemäß § 42b Abs 7a EU-JZG umfassten Strafmaßes begehrt wird (ON 86 und ON 90).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf eine bestimmte Tat nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme auf diejenige Straftat entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird (§ 42b Abs 7a EU-JZG).
Zutreffend und wohlbegründet hat das Erstgericht dargelegt, dass bei einer Gesamtbewertung aller dem Urteil zugrundeliegenden Taten angesichts des hohen Unrechts- und Schuldgehalts sowie des damit einhergehenden gravierenden sozialen Störwerts des in einer Vielzahl von Fakten begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, überwiegend durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB den anlässlich des genannten Verbrechens begangenen Vergehen der Sachbeschädigung (Punkt B./) und der Urkundenunterdrückung (Punkt C./), jeweils ein Faktum, nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt, die keine Auswirkung auf das verhängte Strafmaß entfaltete.
Mit dem Vorbringen, dass eine Reduzierung der Strafe zu erfolgen hätte, weil nunmehr der vom Erstgericht angezogene Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit mehreren Vergehen zu entfallen hat, vermag der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass die Annahme des Zusammentreffens von mehreren Straftaten und der damit einhergehende Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB nicht immer zu einer messbaren Erhöhung der Strafe führen muss (vgl § 40 zweiter Satz StGB), keine Argumente aufzuzeigen, die der nachvollziehbaren Einschätzung des Erstgerichts entgegenstehen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war somit ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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