Gegenstand
§ 2Auslieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)
§ 3Durchlieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich
§ 4Auslieferung aus Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)
§ 5Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich
§ 6Begriffe und Verweisungen
§ 7Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 8Umsetzung von Unionsrecht
§ 9Vollziehung
Vorwort
Dieses Bundesgesetz regelt das Übergabeverfahren mit Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigten Königreich).
(1) Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
(2) § 5a EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach § 12 ARHG.
(3) § 11 EU-JZG ist im Verhältnis zu Island und Norwegen nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn
1. die gesuchte Person persönlich und unter Androhung der Folgen ihres ungerechtfertigten Fernbleibens vor das Gericht des Ausstellungsstaats vorgeladen worden ist,
2. die gesuchte Person im Einklang mit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder
3. die ausstellende Justizbehörde unwiderruflich zusichert, dass einem Antrag der gesuchten Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung im Ausstellungsstaat ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben werden wird.
Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.
(1) Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
(2) Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.
(3) Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache und im Verhältnis zum Vereinigten Königreich in die englische Sprache zu übersetzen.
Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des EU-JZG verwiesen wird, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ auch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich und der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ auch einen Haftbefehl nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen beziehungsweise nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits erfasst.
(2) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(3) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Auslieferung (Übergabe) an oder durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ersetzt im Verhältnis zu Island und Norwegen folgende völkerrechtliche Übereinkommen:
1. das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;
2. Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens vom Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997; und
3. das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000, und Artikel 2, 6, 8, 9 und 13 sowie Artikel 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist, des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001.
(2) §§ 1 und 2 sind jedoch auf die Vollstreckung eines Haftbefehls aus Island und Norwegen nicht anzuwenden, dem Taten zugrunde liegen, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Haftbefehle sind das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, und zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 31. Oktober 2019 in Geltung standen.
(3) Titel und Abkürzung, § 1, § 2 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und 3 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ersetzt dieses Bundesgesetz folgende völkerrechtliche Übereinkommen:
1. das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, das Dritte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 10. November 2010, BGBl. III Nr. 70/2015 und das Vierte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 20. September 2012, BGBl. III Nr. 42/2016, und
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen sowie des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.
2. das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 4. August 1978, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht.