(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn
a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
b) er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt;
c) er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.
(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.
(2) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 10 Abfindung
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet; b) er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr…
§ 3c Todesfall
…Im Todesfall des Arbeitnehmers gebühren 1. die Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wobei die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit a) bis c) nicht erfüllt sein müssen, 2. die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 13b und…
§ 21 Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn
…1) Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß § 21a Abs. 7, an Abfindungen gemäß § 10, an Nebenleistungen gemäß § 26, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b und an…
§ 13l Anspruch auf Überbrückungsgeld
…ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, übersteigt, 3. während des Zeitraumes, für den eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 oder eine Urlaubsabfindung gemäß § 10 bezogen wird, 4. während des Zeitraumes, für den eine befristet zuerkannte Invaliditätspension nach § 254 ASVG in der am 31. Dezember 2013…
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