Die Ausschlußbestimmung des § 1 Abs 3 Z 5 IESG beruht darauf, daß gemäß § 10 Abs 1 BUAG Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des BUAG fallen, Anspruch auf Abfindung (Urlaubsabfindung) im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften haben, wenn sie seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, diesen Anspruch aber, da im Zeitpunkt seiner Geltendmachung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des BUAG vorliegen kann und daher die Abwicklung der Auszahlung über einen Arbeitgeber nicht mehr möglich ist gemäß § 10 Abs 3 BUAG (nur) gegen die Urlaubskasse und Abfertigungskasse richten können.
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