(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
VwFormV · Verwaltungsformularverordnung
§ 1
…der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgesetzt. Diese Formulare sind: – Formular 1 zu § 19 AVG (Ladung von Beteiligten) – Formular 2 zu § 19 AVG (Ladung von Zeugen/Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetschern/Dolmetscherinnen) – Formular 3 zu §…
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
…die Strafart, die Höhe der Geldbuße oder der Geldstrafe oder gegen die Auferlegung des Kostenersatzes richtet. 3. Bei der Ladung von Parteien ist § 19 AVG nicht anzuwenden. 4. Alle Ladungen des Beschuldigten haben die Androhung zu enthalten, dass das Verfahren ohne seine weitere Anhörung, bei Ladungen zu Verhandlungen, dass die…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 49b Gefährderansprache
…Sportgroßveranstaltungen solche Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.…
§ 77 Verfahren
…Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. (4) Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er…
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