Keine Folge - Interessenabwägung
Ladung gemäß §19 AVG; Androhung eines Festnahmeauftrags gemäß §42 Abs1 Z1 FremdenG.
Hingewiesen wird dabei, daß der zu B1009/97 protokollierten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres betreffend die Abweisung eines Aufenthaltsantrages mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23.05.97 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
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