Keine Folge, weil der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Verpflichtung gemäß §65 Abs1 und Abs4 iVm §77 Abs2 SicherheitspolizeiG, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen; Androhung der zwangsweisen Vorführung (§77 Abs3 und Abs4 SicherheitspolizeiG iVm §19 AVG).
Vollzugstauglichkeit des Bescheides (vgl B2116/96, B v 04.07.96).
Die Beschwerdeführerin wird des schweren gewerbsmäßigen Betruges verdächtigt; Wiederholungsgefahr.
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