(1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.
(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 20 Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht
(1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben. (2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten …
§ 23 Verlautbarung
…kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle). (3) Jede Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.…
§ 25
…Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes hat eine Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 zu erfolgen. Von der Bekanntmachungspflicht gemäß § 20 Abs. 2 sind jene Arbeitsplätze ausgenommen, bei denen der Dienstgeber zu einer Zuweisung gesetzlich verpflichtet ist.…
§ 24 Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten
…1) Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie von einer Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 kann abgesehen werden: 1. bei Ersatzkräften für Bedienstete nach § …
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 93 Verwendungsänderung und Versetzung
…diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist…
§ 76 Verwendungsänderung und Versetzung
…diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 152c Verwendungsänderung und Versetzung
…neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 B GlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist…
§ 145b Verwendungsänderung und Versetzung
…neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 B GlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist…
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