Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 4 Begriffsbestimmungen
… 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet; 5. „Bürgschaft“ eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB; 6. „Drittstaat“ einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist; 7. „Mitgliedstaat“ einen Staat, der der Europäischen Union angehört; 8. „normaler Wohnsitz…
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