Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.
Rückverweise
§ 839 b) der Nutzungen und Lasten; — ABGB | GesetzeFinden.at