(1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 8 § 8
…und forstwirtschaftlichen Betrieb als Ganzem zum Gegenstand hat; e) zwischen eingetragenen Partnern abgeschlossen wurde und entweder 1. die Begründung oder Auflösung einer Gütergemeinschaft nach § 1217 ABGB oder des Miteigentums zwischen eingetragenen Partnern, 2. die Übergabe oder die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes oder 3. die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes…
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