Die Definition des § 1217 ABGB besagt lediglich, daß von der Ehe unabhängige Geschäfte ausscheiden. Es fehlt die güterrechtliche Natur, wenn der Hauptzweck des Vertrages bloß eine Vermögensverschiebung zwischen den Parteien herbeiführt, für welche der Bestand der Ehe bloß Anlaß oder Bedingung ist.
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