Eine Vereinbarung, mit der ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Wohnungseigentum dauernd, also nicht nur für die Dauer der Ehe überträgt, gehört zu den Ehepakten im Sinne des § 1217 ABGB, wenn die Übertragung in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wird.
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