(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat der (Tageseltern) Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Betreuungsvereinbarung hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Rechtsträgers der institutionellen Einrichtung oder des Tageseltern-Rechtsträgers;
2. Namen und Anschrift der erziehungsberechtigten Person(en);
3. Namen, Anschrift und Geburtsdaten des betreuten Kindes;
4. den Beginn und die Dauer der Betreuung, die tägliche Betreuungszeit sowie betriebsfreie Zeiten;
5. Kündigungsfristen und -modalitäten;
6. die Höhe und die Fälligkeit des Kostenbeitrags;
7. sonstige, für die Betreuung wesentliche Umstände, wie eine Kindergartenordnung, falls eine solche vorliegt sowie
8. im Fall einer Betreuung durch Tageseltern Vertretungsregelungen im Urlaubs- oder Krankheitsfall der Tagesmutter oder des Tagesvaters.
(2) Die Betreuungsvereinbarung sowie jede Änderung bedarf der Schriftform.
(3) Die Erhöhung oder Reduktion des Betreuungsausmaßes (Abs 1 Z 4) erfordert die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation.
S. KBBVO · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
§ 18 Betreuungsvereinbarung
(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat der (Tageseltern) Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Betreuungsvereinbarung hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Beze…
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