(1) Die Freifläche hat unterschiedlichste, den Entwicklungsstand und den besonderen Bedürfnissen des Kindes entsprechende Bewegungs- und Spielgelegenheiten aufzuweisen und soll ausreichend Raum für selbstbestimmtes, forschendes Lernen und Experimentieren bieten.
(2) Den Kindern muss genügend Platz für Spielen und Bewegung ermöglicht werden. Die Freispielfläche soll insbesondere die Gelegenheiten zum Ballspielen, Klettern, Springen, Schwingen, Schaukeln, Rotieren und Bewegen mit verschiedensten Fortbewegungsmittel bieten. Kindern soll kreatives Gestalten, etwa in Form eines Sandspielbereiches, sowie das Experimentieren mit verschiedensten (Natur-) Materialien ermöglicht werden. Die Freifläche soll zudem auch Raum für Rückzugsbedürfnisse des Kindes bieten. Für die Aufbewahrung der Spiel- und Fortbewegungsmittel ist vorzusorgen.
(3) Die Freiflächen für Spiel, Lern- und Bewegungszwecke
1. haben an die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angeschlossen zu sein;
2. dürfen nicht allgemein zugänglich sein;
3. haben eine zusammenhängende oder, wenn diese den Spiel-, Lern und Bewegungszweck erfüllen, eine zumindest funktional zusammenhängende Fläche mit einem Ausmaß von mindestens 10 m² pro Kind aufzuweisen, wobei der Eingangsbereich jedenfalls nicht mitzurechnen ist;
4. haben in Bezug auf ihre Gestaltung und Ausstattung den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder der jeweiligen Organisationsform zu entsprechen;
5. haben eine durchgehende, ein Überklettern ausschließende Einzäunung aufzuweisen;
6. dürfen nur mit einer unbedenklichen Bepflanzung bepflanzt sein; und
7. müssen schattenspendende Vorkehrungen aufweisen.
(5) Die Außenanlagen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind naturnah zu gestalten.
S. KBBVO · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
§ 16 Außenanlagen und Freiflächen
(1) Die Freifläche hat unterschiedlichste, den Entwicklungsstand und den besonderen Bedürfnissen des Kindes entsprechende Bewegungs- und Spielgelegenheiten aufzuweisen und soll ausreichend Raum für selbstbestimmtes, forschendes Lernen und Experimentieren bieten. (2) Den Kindern muss genügend Platz …
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