(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen.
(2) Die Eigenschaften gemäß Abs. 1 sind durch die erfolgreiche Ablegung einer Jagdhundeprüfung nachzuweisen. Die Jagdhundeprüfung muss durch fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer (Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes - ÖJGV) abgenommen werden und sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung im Sinn des Abs. 1 erstrecken.
(3) Erfolgreich abgelegte Jagdhundeprüfungen, die vom Oö. Landesjagdverband auf Grund einer von der Landesregierung genehmigten Prüfungsordnung abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung.
(4) Jagdhundeprüfungen, die nicht vom Oö. Landesjagdverband abgenommen werden, gelten dann als Nachweis der Eignung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.
Oö. JVO 2024 · Oö. Jagdverordnung 2024
§ 29 § 29Übergangsbestimmungen
…Jagddienstprüfung, Jagdschutzabzeichen und Dienstausweise sind weiterhin gültig. (5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelegte Jagdhundeprüfungen gelten als Prüfungen im Sinn des § 18. (6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellte Bescheinigungen über den erfolgreichen Besuch eines Schulungskurses gelten als Bescheinigungen im Sinn des § 19…
§ 18 § 18Erforderliche Eigenschaften
…Jagdgebrauchshundeverbandes - ÖJGV) abgenommen werden und sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung im Sinn des Abs. 1 erstrecken. (3) Erfolgreich abgelegte Jagdhundeprüfungen, die vom Oö. Landesjagdverband auf Grund einer von der Landesregierung genehmigten Prüfungsordnung abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung. (4) Jagdhundeprüfungen, die nicht vom Oö. Landesjagdverband abgenommen werden…
§ 17 § 17Voraussetzungen für die Brauchbarkeit
…Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt und die im § 18 angeführten Eigenschaften aufweist: 1. Mindestalter von zwölf Monaten; 2. Zugehörigkeit zu einer der nachstehend angeführten Gebrauchsgruppen: a) Vorstehhunde, b) Schweißhunde (einschließlich Dachsbracken), c) Stöberhunde, d…
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