(1) Die Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2 Oö. FlUGG 2008 beträgt
1. für die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 Stunde 22,10 Euro. Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, gilt diese oder dieser als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher gemäß § 2 Abs. 4 LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007,
2. für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten oder weitere amtliche Untersucher in einem Untersuchungsteam je angefangene 1/4 Stunde 14,00 Euro.
(Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023, 125/2024)
(2) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Abs. 1 um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.
(3) Ebenso hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand je Betrieb zu entrichten, der sich wie folgt bemisst:
1. je Schlachttag: 18,00 Euro,
2. je amtliche Kontrolle nach § 54 LMSVG: 16,10 Euro.
(Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023, 125/2024)
Oö. FIUGV 2008 · Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008
§ 1 § 1Höhe der Untersuchungsgebühr
…§ 1 Höhe der Untersuchungsgebühr (1) Die Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2 Oö. FlUGG 2008 beträgt 1. für die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 Stunde 22,10 Euro. Wird in einem Betrieb nur eine…
§ 3 § 3Pauschalgebühr
…§ 3 Pauschalgebühr (1) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr…
§ 2 § 2Zeitberechnung
…oder Einhufer, eine Minute Untersuchungszeit pro Kalb bis zum Alter von 8 Monaten und 40 Sekunden Untersuchungszeit pro Schaf oder Ziege, jedoch mindestens eine angefangene 1/4 Stunde. (Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010) (2) Die Zeit bei routinemäßiger Fleischuntersuchung setzt sich wie folgt zusammen: 1. aus einer 10minütigen Rüstzeit je Untersuchungsplatz bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß…
§ 5
…§ 5 Zusammenrechnung, Gebührenentrichtung (1) Werden von einem Aufsichtsorgan in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 1 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der…
Rückverweise