(1) Die Strom-, Gas-, Heiz- und Wärmekosten sind für jede Dienstwohnung möglichst direkt zwischen dem Wohnungsnutzer oder der Wohnungsnutzerin und dem Energieversorgungsunternehmen oder dem Lieferanten oder der Lieferantin zu verrechnen.
(2) Sind die Kosten nicht gesondert feststellbar, so sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben:
1. für Strom inklusive Warmwasser € 0,70 (Anm. 1) pro m2 Nutzfläche;
2. für Heizung € 0,70 (Anm. 2) pro m² Nutzfläche.
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Anm. 1: Ab 1.1.2026: € 0,72
Anm. 2: Ab 1.1.2026: € 0,72
NÖ LGA DWVV 2025 · NÖ LGA Dienstwohnungsvergütungsverordnung 2025
§ 5 § 5
…2027 vermindern oder erhöhen sich die monatliche Vergütung nach § 3 Abs. 1 und die monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß § 4 Abs. 2 jeweils in dem Maß, das der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen zweitvorangegangenen Jahres…
§ 4 § 4Energiekosten
…§ 4 Energiekosten (1) Die Strom-, Gas-, Heiz- und Wärmekosten sind für jede Dienstwohnung möglichst direkt zwischen dem Wohnungsnutzer oder der Wohnungsnutzerin und dem Energieversorgungsunternehmen oder dem…
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