(1) Der NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann der NÖ Landesjagdverband für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.
(2) Bei Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 14 § 14
…§ 14 Prüfung am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 sind sinngemäß von der gemäß § 60 Abs. 1 NÖ JG am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes eingerichteten Prüfungskommission anzuwenden.…
§ 9 § 9
…Abschnitt 4 Jagdprüfung § 9 Einladung, Identitätsnachweis (1) Der NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung…
§ 15 § 15
…die Geburtsurkunde, 2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, 3. das im § 68 Abs. 2 Z 3 NÖ JG erwähnte Dienstzeugnis oder die dort angeführte Bescheinigung eines Bezirksjägermeisters sowie den in § 68 Abs. 2 Z 4 NÖ JG erwähnten…
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