§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Höhe des Bagatellbetrages für die Auszahlung des Pachtschillings beträgt € 15,–.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 6a § 6a
…Abschnitt 1b Befugnis zur Eigenjagd, Antragstellung § 6a Bei der Antragstellung auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd oder zur Erweiterung bestehender Eigenjagdgebiete (§ 6 NÖ JG) sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich ( www.noe.gv.at ) zur Verfügung gestellten Formulare oder die Formulare der Anlage 7a bis 7c zu verwenden.…
§ 6 § 6
…Abschnitt 1a Bagatellbetrag § 6 Die Höhe des Bagatellbetrages für die Auszahlung des Pachtschillings beträgt € 15,–.…
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