§ 44 § 44
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Zur Wildtierhaltung sind zugelassen:
- Gehege zur Fleischgewinnung: Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild
- Zuchtgehege: Rot-, Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 44 § 44
…Abschnitt 13 Tierzucht § 44 Zur Wildtierhaltung sind zugelassen: - Gehege zur Fleischgewinnung: Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild - Zuchtgehege: Rot-, Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild…
§ 15 § 15
…die Geburtsurkunde, 2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, 3. das im § 68 Abs. 2 Z 3 NÖ JG erwähnte Dienstzeugnis oder die dort angeführte Bescheinigung eines Bezirksjägermeisters sowie den in § 68 Abs. 2 Z 4 NÖ JG erwähnten…
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