Dem Mitglied des Jagdbeirates gebühren
1. die Reisekostenvergütung gemäß § 38; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ort der Dienstverrichtung und zwischen den Orten mehrerer Dienstverrichtungen;
2. die Reisezulage gemäß §§ 40 und 41; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 37 § 37
…Abschnitt 11 Kostenvergütung für Jagdbeiratsmitglieder § 37 Arten der Kostenvergütung Dem Mitglied des Jagdbeirates gebühren 1. die Reisekostenvergütung gemäß § 38; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person für die…
§ 35 § 35
…35 Berechnung der Amtskosten (1) Für die Berechnung der Amtskosten des Schlichters in Verfahren über Jagd- und Wildschadenansprüche gelten die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 sinngemäß. Weiters gebührt dem Schlichter für jede angefangene halbe Stunde der im § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1…
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