Für das Verfahren vor den Schlichtern sind die in den Anlagen 22 bis 24 angeführten Formblätter zu verwenden.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 36 § 36
…§ 36 Formblätter Für das Verfahren vor den Schlichtern sind die in den Anlagen 22 bis 24 angeführten Formblätter zu verwenden.…
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