§ 33a § 33a
In Kraft seit 03. Februar 2026
Up-to-date
Folgende Geräte sind als künstliche Nachtzielhilfen im Sinne des § 95 Abs. 1 Z 4 NÖ JG anzusehen:
Infrarotgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler (wie etwa Restlichtverstärker) sowie Thermal- und Wärmebildgeräte.
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