Dieser Abschnitt gilt für Jagdhunde, zu deren Haltung der Jagdausübungsberechtigte nach § 23d verpflichtet ist.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 23a § 23a
…Abschnitt 6a Jagdhunde § 23a Geltungsbereich Dieser Abschnitt gilt für Jagdhunde, zu deren Haltung der Jagdausübungsberechtigte nach § 23d verpflichtet ist.…
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