§ 23 § 23
In Kraft seit 03. Februar 2026
Up-to-date
Unbeschadet von § 22a dürfen alle jagdbaren Tiere, die im § 22 Abs. 1 nicht angeführt sind, während des ganzen Jahres, Federwild insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt, noch absichtlich gestört und auch grundsätzlich nicht gehalten werden. Gelege des Federwildes (Nester und Eier) sind grundsätzlich ganzjährig geschont.
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