Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen der §§ 68 und 70 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 20 § 20
…§ 20 Gültigkeit Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen der §§ 68 und 70 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat…
Rückverweise