Die Behörde, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission angehört, hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann die Behörde für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 16 § 16
…§ 16 Einladung Die Behörde, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission angehört, hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht unter Angabe des…
§ 15 § 15
…die Geburtsurkunde, 2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, 3. das im § 68 Abs. 2 Z 3 NÖ JG erwähnte Dienstzeugnis oder die dort angeführte Bescheinigung eines Bezirksjägermeisters sowie den in § 68 Abs. 2 Z 4 NÖ JG erwähnten…
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