(1) Der vom Jagdausschuß gemäß § 28 Abs. 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 1) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß § 28 Abs. 3 NÖ JG eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Jagdbehörde.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 22a § 22a
…ab Meldung (Abs. 3) den Jagdbehörden sowie von diesen beigezogenen Personen zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, das Recht der Aneignung des entnommenen Wolfes. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landesregierung sind berechtigt, Mitteilungen über Wolfsichtungen sowie…
§ 1 § 1
…der öffentlichen Versteigerung von Genossenschaftsjagden § 1 Versteigerungsbedingungen (1) Der vom Jagdausschuß gemäß § 28 Abs. 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 1) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß § 28 Abs. 3 NÖ JG eine Ausfertigung der…
§ 35 § 35
…Abschnitt 10 Jagd- und Wildschadensverfahren § 35 Berechnung der Amtskosten (1) Für die Berechnung der Amtskosten des Schlichters in Verfahren über Jagd- und Wildschadenansprüche gelten die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 sinngemäß. Weiters…
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