(1) Im Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a) mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu fahren; ausgenommen sind Fahrten in Ausübung des Grundeigentums und der Wegerhaltung, Fahrten für alp- und jagdwirtschaftliche Materialtransporte und Fahrten mit Fahrrädern auf dem Alpweg zwischen dem Ortsteil Vergalda und dem Alpgebäude Vergalda;
b) die in den Anlagen 1 und 2 rot schraffiert dargestellten Grundflächen um die Ritzenspitze und in den Edelweißwänden zu betreten oder mit Sportgeräten zu befahren;
c) die in den Anlagen 1 und 2 blau schraffiert dargestellte Grundfläche in der Zeit vom 1.11. bis 31.5. zu betreten oder mit Sportgeräten zu befahren;
d) die in den Anlagen 1 und 2 grün schraffiert dargestellte Grundfläche in der Zeit vom 1.5. bis 1.12. zu betreten oder mit Sportgeräten zu befahren;
e) störenden Lärm zu erregen, zu lagern, zu zelten, Feuer anzufachen (z.B. Sonnwendfeuer), Abfälle zurückzulassen oder touristische Veranstaltungen durchzuführen;
f) das Gelände mit bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) sowie Luftfahrtgeräten in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen; davon ausgenommen sind unbedingt erforderliche Hubschrauber- und Drohnenflüge im Rahmen der alpwirtschaftlichen oder jagdlichen Bewirtschaftung;
g) den Wintersport in der Nachtzeit auszuüben;
h) Hunde ohne Leine oder an einer Leine, die länger als drei Meter ist, laufen zu lassen; davon ausgenommen sind Hunde von Alphirten im unmittelbaren Umfeld von alpwirtschaftlichen Betrieben, Herdenschutzhunde sowie Jagdhunde, soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist.
(2) Nicht verboten sind Veränderungen oder Einwirkungen, die notwendigerweise verbunden sind mit:
a) der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
b) der Ausübung des Grundeigentums, der Jagd und der Alpwirtschaft,
c) hydrogeologischen Erhebungen und Erkundungen zur Ausweisung von Quellschutzgebieten oder zur Erschließung von Wasserdargeboten für die öffentliche Wasserversorgung oder die Kraftwerksnutzung, sofern der Amtssachverständige für Naturschutz schriftlich bestätigt, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes gemäß § 2 nicht zu erwarten ist,
d) Pflege-, Management- und Sanierungsmaßnahmen, Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen, Kartierungen, Evaluierungen, Monitorings und der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag des Landes, die im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, der Jagd oder der Alpwirtschaft geboten sind.
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