Vorwort
Das in den Anlagen 1 und 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellte Gebiet in der Gemeinde St. Gallenkirch ist nach dieser Verordnung als Ruhezone geschützt.
Zweck der Errichtung der Ruhezone ist es, durch eine artgerechte und naturnahe Jagdwirtschaft und eine rücksichtsvolle touristische Nutzung möglichst störungsarme, natürliche Lebensbedingungen für die Tierwelt zu schaffen.
(1) Im Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a) mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu fahren; ausgenommen sind Fahrten in Ausübung des Grundeigentums und der Wegerhaltung, Fahrten für alp- und jagdwirtschaftliche Materialtransporte und Fahrten mit Fahrrädern auf dem Alpweg zwischen dem Ortsteil Vergalda und dem Alpgebäude Vergalda;
b) die in den Anlagen 1 und 2 rot schraffiert dargestellten Grundflächen um die Ritzenspitze und in den Edelweißwänden zu betreten oder mit Sportgeräten zu befahren;
c) die in den Anlagen 1 und 2 blau schraffiert dargestellte Grundfläche in der Zeit vom 1.11. bis 31.5. zu betreten oder mit Sportgeräten zu befahren;
d) die in den Anlagen 1 und 2 grün schraffiert dargestellte Grundfläche in der Zeit vom 1.5. bis 1.12. zu betreten oder mit Sportgeräten zu befahren;
e) störenden Lärm zu erregen, zu lagern, zu zelten, Feuer anzufachen (z.B. Sonnwendfeuer), Abfälle zurückzulassen oder touristische Veranstaltungen durchzuführen;
f) das Gelände mit bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) sowie Luftfahrtgeräten in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen; davon ausgenommen sind unbedingt erforderliche Hubschrauber- und Drohnenflüge im Rahmen der alpwirtschaftlichen oder jagdlichen Bewirtschaftung;
g) den Wintersport in der Nachtzeit auszuüben;
h) Hunde ohne Leine oder an einer Leine, die länger als drei Meter ist, laufen zu lassen; davon ausgenommen sind Hunde von Alphirten im unmittelbaren Umfeld von alpwirtschaftlichen Betrieben, Herdenschutzhunde sowie Jagdhunde, soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist.
(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck nach § 2, nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 31. Jänner 2041 außer Kraft.
Anhänge
Anlage 0PDFAnhänge
Anlage 1PDFAnhänge
Anlage 2PDF(2) Nicht verboten sind Veränderungen oder Einwirkungen, die notwendigerweise verbunden sind mit:
a) der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
b) der Ausübung des Grundeigentums, der Jagd und der Alpwirtschaft,
c) hydrogeologischen Erhebungen und Erkundungen zur Ausweisung von Quellschutzgebieten oder zur Erschließung von Wasserdargeboten für die öffentliche Wasserversorgung oder die Kraftwerksnutzung, sofern der Amtssachverständige für Naturschutz schriftlich bestätigt, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes gemäß § 2 nicht zu erwarten ist,
d) Pflege-, Management- und Sanierungsmaßnahmen, Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen, Kartierungen, Evaluierungen, Monitorings und der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag des Landes, die im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, der Jagd oder der Alpwirtschaft geboten sind.