Rückverweise
(1) Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten Schutzgüter nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I und II.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
1. Code-Nr. 6130, Schwermetallrasen ( Violetalia calaminariae ) und
2. Code-Nr. 8220, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation.
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