Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise ist die Dienststelle des Landesbediensteten, bei der er seinen Dienst regelmäßig verrichtet. Wird die Reise aber unmittelbar vom Wohnort des Landesbediensteten oder von einem anderen Ort aus angetreten oder unmittelbar am Wohnort oder an dem anderen Ort beendet, so gilt dieser als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Für Dienstreisen an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise.
LRGV. · Landesreisegebührenverordnung
§ 6 § 6Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise
…§ 6 Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise ist die Dienststelle des Landesbediensteten, bei der er seinen Dienst regelmäßig verrichtet. Wird die Reise…
§ 8 § 8Dauer der Dienstreise, Reiseentschädigung
…§ 8 Dauer der Dienstreise, Reiseentschädigung (1) Die Dienstreise beginnt mit dem Verlassen des Ausgangspunktes und endet mit dem Eintreffen am Endpunkt der Dienstreise (§ 6). Wird die Dauer der Dienstreise aus nicht dienstlich begründetem Anlass verlängert, bleibt diese Zeit für die Bemessung des Anspruches auf Reiseentschädigung außer Betracht. (2) Anspruch…
Rückverweise