Vorwort
Diese Verordnung regelt
a) das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt (Landesverwaltungsabgaben), sowie
b) die Art der Einhebung von Landesverwaltungsabgaben und von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Bundesverwaltungsabgaben) durch Behörden im Sinne des Art. II Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87 (WV), in der Fassung des BGBl. I Nr. 177/2023, soweit es sich nicht um Bundes- oder Gemeindebehörden handelt.
(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. a K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif.
(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.
(1) Die Verwaltungsabgaben sind entweder
a) in bar oder
b) im bargeldlosen Zahlungsverkehr
einzuheben.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, Banküberweisung oder Bankeinzugsermächtigung zu entrichten. Darüber hinaus ist die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen nach Maßgabe der von der Behörde bekannt gemachten technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
(3) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben hat nach den für das Land geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen; die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe ist im bezughabenden Verwaltungsakt bzw. elektronischen Akt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
(1) Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen gemäß § 4 Abs. 1 K-LVAG ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre oder wenn die Verleihung der Berechtigung oder die sonstige Amtshandlung auch im Interesse der Gebietskörperschaft liegt, der die Abgabe zu belassen ist.
(2) Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt der Partei und der Person, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Kärnten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverwaltungsabgabenverordnung 2023, LGBl. Nr. 2 idF LGBl. Nr. 25, außer Kraft.
TP Euro
1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird 13,00
2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird 13,00
3. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen (jedoch nicht auch ein-
fache kanzleimäßige Übernahmebestätigungen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist 7,00
4. Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 7,00
5. Abschriften und Duplikate, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist, für jeden Bogen 7,00
6. Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist 7,00
(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025)
TP Euro
I.1. Verleihung der Staatsbürgerschaft
I.1.a) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10) 946,00
I.1.b) bei Rechtsanspruch auf Verleihung (§§ 11a, 12, 13 und 14) 460,00
I.2. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16) 50 v. H. der Verwaltungsabgabe nach Z 1 lit. a bis b
I.3. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft je Kind (§ 17) 69,00
I.4. Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20) 69,00
I.5. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28) 758,00
I.6. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband (§ 30) 41,00
I.7. Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2) 69,00
I.8. Erlassung eines Feststellungsbescheides (§ 42 Abs. 1) 270,00
I.9. Ausstellung, Änderung oder Berichtigung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44) oder einer sonstigen Bestätigung (§ 43) 13,00
(Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2024)
TP Euro
II.1. Bewilligung von Theateraufführungen (§ 6 Abs. 1 lit. a)
II.1.a) Unbefristete Theateraufführungen im Tourneebetrieb 618,00
II.1.b) Befristete Theateraufführungen im Tourneebetrieb pro Tag der Bewilligungsdauer 31,00 jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 618,00
II.2. Bewilligung von Filmvorführungen (§ 6 Abs. 1 lit. a)
II.2.a) Unbefristete Filmvorführungen im Tourneebetrieb 463,00
II.2.b) Befristete Filmvorführungen im Tourneebetrieb pro Tag der Bewilligungsdauer 31,00 jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 463,00
II.3. Bewilligung von Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische
Tanzvorführungen oder Darbietungen
II.3.a) Unbefristete Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische
Tanzvorführungen oder Darbietungen mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. d) 991,00
II.3.b) Befristete Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische
Tanzvorführungen oder Darbietungen mit fester Betriebsstätte
pro Tag der Bewilligungsdauer (§ 6 Abs. 1 lit. d) 65,00
jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 991,00
II.3.c) Unbefristete Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische
Tanzvorführungen oder Darbietungen im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a) 991,00
II.3.d) Befristete Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische
Tanzvorführungen oder Darbietungen im Tourneebetrieb
pro Tag der Bewilligungsdauer (§ 6 Abs. 1 lit. a) 65,00 jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 991,00
II.4. Bewilligung von Zirkusveranstaltungen (§ 6 Abs. 1 lit. a)
II.4.a) Unbefristete Zirkusveranstaltungen im Tourneebetrieb 463,00
II.4.b) Befristete Zirkusveranstaltungen im Tourneebetrieb
pro Tag der Bewilligungsdauer 31,00 jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 463,00
II.5. Pratermäßige Veranstaltungen
II.5.a) Unbefristete pratermäßige Veranstaltungen mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. g) 463,00
II.5.b) Befristete pratermäßige Veranstaltungen mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. g)
pro Tag der Bewilligungsdauer 31,00
jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 463,00
II.5.c) Unbefristete pratermäßige Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a) 390,00
II.5.d) Befristete pratermäßige Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a)
pro Tag der Bewilligungsdauer 31,00 jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 463,00
II.6. Bewilligungen zum Betrieb von Sportstätten für Motorsportveranstaltungen, für Betätigungen, bei denen sich Menschen an einem Seil u.ä. durch die Luft bewegen (z. B. Bungee-Jumping), der Betrieb von Sommerrodelbahnen sowie der Betrieb von Schieß- und Paintball-Anlagen
II.6.a) Unbefristete Bewilligung zum Betrieb einer Sportstätte mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. c) 308,00
II.6.b) Befristete Bewilligung zum Betrieb einer Sportstätte mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. c) pro Tag der Bewilligungsdauer 31,00 jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 308,00
II.6.c) Unbefristete Bewilligung zum Betrieb einer Sportstätte im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a) 308,00
II.6.d) Befristete Bewilligung zum Betrieb einer Sportstätte im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a) pro Tag der Bewilligungsdauer 31,00 jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 308,00
II.6.e) Bewilligung zum Betrieb einer Sommerrodelbahn sowie der Betrieb einer Schieß- und Paintball- Anlage (§ 6 Abs. 1 lit. c) 308,00
II.7. Bewilligungen zum Betrieb von Naturhöhlen sowie die Errichtung von Schaubergwerken oder vergleichbare Benützungen von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke (§ 6 Abs. 1 lit. e)
II.7.a) Unbefristete Bewilligung zum Betrieb von Naturhöhlen und Errichtung von Schaubergwerken oder Benützung von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke 463,00
II.7.b) Befristete Bewilligung zum Betrieb von Naturhöhlen und Errichtung von Schaubergwerken oder Benützung von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke
pro Tag der Bewilligungsdauer 31,00
jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 463,00
II.8. Bewilligung von Tierschauen und sportlichen Wettkämpfen mit Tieren
II.8.a) Unbefristete Bewilligung von Tierschauen und sportlichen Wettkämpfen mit Tieren mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. f) 308,00
II.8.b) Befristete Bewilligung von Tierschauen und sportlichen Wettkämpfen mit Tieren mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. f)
pro Tag der Bewilligungsdauer 31,00 jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 308,00
II.8.c) Unbefristete Bewilligung von Tierschauen und sportlichen Wettkämpfen mit Tieren im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a) 308,00
II.8.d) Befristete Bewilligung von Tierschauen und sportlichen Wettkämpfen mit Tieren im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a)
pro Tag der Bewilligungsdauer 31,00 jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 308,00
II.9. Bewilligung von Großveranstaltungen (§ 6 Abs. 1 lit. b)
II.9.a) Unbefristete Großveranstaltungen mit fester Betriebsstätte 991,00
II.9.b) Befristete Großveranstaltungen mit fester Betriebsstätte
pro Tag der Bewilligungsdauer 185,00 jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 991,00
II.10. Bewilligung von in TP 1-9 nicht erfassten Veranstaltungen im Tourneebetrieb
II.10.a) Unbefristete Bewilligungen im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a) 618,00
II.10.b) Befristete Bewilligungen im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a)
pro Tag der Bewilligungsdauer 31,00 jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 618,00
II.11. Bewilligung von Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. i oder j, die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen
II.11.a) Unbefristete Bewilligung von Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. i oder j 308,00
II.11.b) Befristete Bewilligung von Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. i oder j, pro Tag der Bewilligungsdauer 31,00 jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 308,00
II.12. Bescheid über den Eintritt einer Bewilligung oder Genehmigung (§ 15 Abs. 8) 69,00
II.13. Feststellung der Genehmigungspflicht (§ 9 Abs. 4) 69,00
II.14. Feststellung der wiederkehrenden Überprüfungsverpflichtung (§ 12 Abs. 1c) 34,00
II.15. Veranstaltungsstättengenehmigung
II.15.a) Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (§ 9 Abs. 1) 141,00
II.15.b) Änderungsgenehmigung (§ 10 Abs. 1) 65,00
(Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/2024
Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz – K-SBBG, LGBl. Nr. 53/2007, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 43/2025)
TP Euro
III.1. Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 4a K-BQAG) 72,00
III.2. Anerkennung von Teilqualifikationen (§ 4d K-BQAG) 72,00
III.3. Anerkennung von Berufspraktika (§ 4e K-BQAG) 72,00
III.4. Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 12 Abs. 2 K-BQAG),
sofern die Anerkennung nicht unter eine andere Tarifpost fällt 72,00
III.5. Überprüfung der Berufsqualifikation im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
(§16 K-BQAG) 72,00
III.6. Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen (§ 11 K-SBBG) 72,00
(Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG, LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 105/2022)
TP Euro
IV. Bewilligung von Leichentransporten über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus (§ 16 Abs. 3) 33,00
(Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 21/2025
Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz – K-BJPG, LGBl. Nr. 50/1971, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/2024
Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 47/2025)
TP Euro
V.1. Feststellung, dass der Errichtung eines Geheges keine Untersagungsgründe entgegenstehen (§ 8 K-JG) 569,00
V.2. Anerkennung eines Eigenjagdgebietes (§ 9 Abs. 5 lit. a K-JG) pro ha 0,27 bis zu einem Höchstbetrag von 946,00
V.3. Genehmigung eines Jagdpachtvertrages oder Bewilligung einer Unterverpachtung (§ 16 Abs. 3
und § 20 K-JG)
1,5 v. H. des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer
bis zu einem Höchstbetrag von 946,00
V.4. Genehmigung zum Abschluss eines Jagdpachtvertrages für eine Person nichtösterreichischer
Staatsbürgerschaft (§ 18 Abs. 2 K-JG) 284,00
V.5. Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung (§ 37 Abs. 7 lit. b und c K-JG) 92,00
V.6. Ausstellung einer Jagdkarte (§ 37 Abs. 1 K-JG) 52,00
V.7. Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd (§ 37 Abs. 1 K-JG i. V. m. § 36 Abs. 2
K-JG) 40,00
V.8. Genehmigung zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen (§ 41 Abs. 2 K-JG) 40,00
V.9. Bewilligung einer Ausnahme von Schonvorschriften (§ 52 Abs. 1, 2 und 3 K-JG) 34,00
V.10. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Haltens von Taggreifvögeln und Eulen (§ 54a
Abs. 2 K-JG) je Stück;
ausgenommen von dieser Tarifpost sind Bewilligungen, die an Betreiber von Pflegestationen
gemäß § 54a Abs. 3 lit. e K-JG für die Pflege kranker oder verletzter Tiere erteilt werden 38,00
V.11. Festsetzung der Abschusspläne (§ 57 Abs. 2 K-JG) 92,00
V.12. Genehmigung der Verwendung von Abzugseisen (§ 68 Abs. 3 K-JG) 42,00
V.13. Genehmigung zum Aussetzen von Wild (§ 73 Abs. 3 K-JG) 244,00
V.14. Anerkennung im Inland abgelegter Prüfungen als Berufsjägerprüfung oder Jagdaufseherprüfung
(§ 2 K-BJPG) 105,00
V.15. Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungsnachweise (§ 2a K-BJPG) 92,00
V.16. Anerkennung als Praxisbetrieb (§ 8 Abs. 1 K-BJPG) 328,00
V.17. Zulassung zur Berufsjägerprüfung (§ 6 Abs. 3 K-BJPG) 27,00
V.18. Zulassung zur Jagdaufseherprüfung (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 K-BJPG) 27,00
V.19. Festlegung von Fischgewässern als Eigenrevier (§ 6 Abs. 1 K-FG) 244,00
V.20. Teilung oder Zusammenfassung von Eigenrevieren (§ 6 Abs. 2 K-FG) 244,00
V.21. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten (§ 35 Abs. 11 K-FG) 69,00
V.22. Zuweisung von Fischgewässern (§ 9 K-FG) 260,00
V.23. Festlegung von Gemeinschaftsrevieren (§ 7 K-FG) 260,00
(Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG, LGBl. Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 47/2025)
TP Euro
VI.1. Bestätigungen nach § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 7,00
VI.2. Negativbestätigungen nach § 18 41,00
VI.3. Bestätigungen nach § 31 Abs. 2 41,00
VI.4.a) Genehmigung für Rechtsgeschäfte nach § 8 Abs. 1 lit. a bei einer vereinbarten Gegenleistung
von oder ohne vereinbarte Gegenleistung bei einem Einheitswert
bis Euro 2.000,00 76,00
bis Euro 4.000,00 94,00
bis Euro 8.000,00 122,00
bis Euro 20.000,00 176,00
bis Euro 40.000,00 230,00
bis Euro 80.000,00 297,00
bis Euro 150.000,00 392,00
bis Euro 370.000,00 622,00
bis Euro 730.000,00 852,00
über Euro 730.000,00 946,00
VI.4.b) Genehmigung für Rechtsgeschäfte nach § 8 Abs. 1 lit. b bis d 41,00
VI.5.a) Genehmigung für Rechtsgeschäfte nach § 13 Abs. 1 lit. a bei einer vereinbarten Gegenleistung
von oder ohne vereinbarte Gegenleistung bei einem Einheitswert
bis Euro 8.000,00 270,00
bis Euro 20.000,00 338,00
bis Euro 40.000,00 407,00
bis Euro 60.000,00 473,00
bis Euro 80.000,00 546,00
bis Euro 110.000,00 676,00
bis Euro 150.000,00 745,00
bis Euro 220.000,00 811,00
bis Euro 370.000,00 880,00
über Euro 370.000,00 946,00
VI.5.b) Genehmigung für Rechtsgeschäfte nach § 13 Abs. 1 lit. b bis g 69,00
(Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 17/2025
Kärntner Straßengesetz 2017 – K-StrG 2017, LGBl. Nr. 8 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 98/2024)
TP Euro
VII. Baupolizeiliche Bewilligungen, wenn hiefür eine Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz
zuständig ist, ausgenommen Akte der Vollziehung in Bausachen, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, und daher gemäß Art. 15 Abs. 5 B-VG in die mittelbare Bundesverwaltung fallen
VII.1. Errichtung von Gebäuden (§ 6 lit. a K-BO) für je 10 m2 jedes Geschoßes 9,00
bis zu einem Höchstbetrag von 946,00
mindestens aber 56,00
VII.2. Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 lit. a K-BO) 56,00
VII.3. Änderung von Gebäuden (§ 6 lit. b K-BO) für je 10 m2 der von der Änderung betroffenen
Fläche 6,00
bis zu einem Höchstbetrag von 568,00
mindestens aber 29,00
VII.4. Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 lit. b K-BO) 48,00
VII.5. Änderung der Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 6 lit. c K-BO) 94,00
VII.6. Abbruch von Gebäuden je Geschoß (§ 6 lit. d K-BO) 48,00
VII.7. Abbruch von Gebäudeteilen (§ 6 lit. d K-BO) 48,00
VII.8. Abbruch von sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen (§ 6 lit. d K-BO) 48,00
VII.9. Errichtung oder Änderung von zentralen Feuerungsanlagen (§ 6 lit. e K-BO), wobei diese Abgabe nur dann erhoben werden darf, wenn die Bewilligung nicht zusammen mit einer Bewilligung nach § 6 lit. a oder b K-BO erteilt wird
VII.9.a) in ebenerdigen und eingeschoßigen Gebäuden pro Anlage 56,00
VII.9.b) in mehrgeschossigen Gebäuden für jedes Geschoß, für dessen Beheizung die Anlage vorgesehen ist 48,00
VII.10. Verlängerung der Baubewilligung (§ 21 Abs. 2 K-BO) 94,00
VII.11. Abänderung der Baubewilligung (§ 22 K-BO) 94,00
VII.12. Bewilligung der Straßenbehörde für die Herstellung von Kreuzungen mit nicht öffentlichen Straßen (§ 31 K-StrG) 141,00
VII.13. Ausnahmebewilligung durch die Landesregierung (§ 49 K-StrG) 61,00
(Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2024)
TP Euro
VIII.1. Bewilligung gemäß § 45 StVO
VIII.1.a) für einspurige Fahrzeuge (Motorräder und Motorfahrräder), je Fahrzeug
aa) für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist 13,00
bb) für eine Bewilligung, die bis zu einem Monat befristet ist 27,00
cc) für eine Bewilligung, die bis zu sechs Monate befristet ist 65,00
dd) für eine Bewilligung, die bis zu einem Jahr befristet ist 132,00
ee) für eine Bewilligung, die bis zu zwei Jahren befristet ist 197,00
VIII.1.b) für mehrspurige Fahrzeuge, je Fahrzeug
aa) für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist 13,00
bb) für eine Bewilligung, die bis zu einem Monat befristet ist 40,00
cc) für eine Bewilligung, die bis zu sechs Monate befristet ist 132,00
dd) für eine Bewilligung, die bis zu einem Jahr befristet ist 393,00
ee) für eine Bewilligung, die bis zu zwei Jahre befristet ist 590,00
VIII.2. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (§ 64 StVO)
VIII.2.a) motorsportliche Veranstaltungen
aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion)
zuständig ist
mit Geschwindigkeitswettbewerb 170,00
ohne Geschwindigkeitswettbewerb 85,00
bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
mit Geschwindigkeitswettbewerb 223,00
ohne Geschwindigkeitswettbewerb 170,00
VIII.2.b) andere sportliche Veranstaltungen
aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion)
zuständig ist
mit Geschwindigkeitswettbewerb 65,00
ohne Geschwindigkeitswettbewerb 33,00
bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
mit Geschwindigkeitswettbewerb 98,00
ohne Geschwindigkeitswettbewerb 65,00
VIII.3. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 StVO)
aa) für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist 40,00
bb) für eine Bewilligung, die bis zu einem Monat befristet ist 78,00
cc) für eine Bewilligung, die bis zu einem Jahr befristet ist 170,00
dd) für eine Bewilligung, die länger als ein Jahr befristet ist 340,00
VIII.4. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen
an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 StVO) 118,00
VIII.5. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO)
aa) für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist 13,00
bb) für eine Bewilligung, die bis zu einem Monat befristet ist 40,00
cc) für eine Bewilligung, die bis zu sechs Monate befristet ist 132,00
dd) für eine Bewilligung, die bis zu einem Jahr befristet ist 393,00
ee) für eine Bewilligung, die länger als ein Jahr befristet ist 787,00
VIII.6. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93
Abs. 6 StVO) 20,00
(Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz – K-HKG, LGBl. Nr. 157/1962, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 31/2021)
TP Euro
IX.1. Erklärung eines ortsgebundenen natürlichen Vorkommens zum Heilvorkommen (§ 1) 94,00
IX.2. Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens (§ 8) 94,00
IX.3. Bewilligung zum Vertreiben oder Versenden von Produkten eines Heilvorkommens (§ 9) 486,00
IX.4. Bewilligung zum Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen (§ 14) 486,00
IX.5. Änderungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz 176,00
IX.6. Erklärung eines Gebietes zum Kurort (§ 22) 486,00
(Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 42/2025)
TP Euro
X.1. Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt (§ 6) 176,00
X.2. Bewilligung zur Errichtung selbständiger Ambulatorien (§ 13) 176,00
X.3. Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt (§ 15) 176,00
X.4. Bewilligung einer wesentlichen Veränderung gemäß § 19 Abs. 1 176,00
X.5. Bewilligung der Verpachtung oder Übertragung einer Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger (§ 20 Abs. 1) 94,00
X.6. Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt (§ 20 Abs. 3) 94,00
X.7. Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 22 Abs. 5) 94,00
X.8. Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters des Instituts für Pathologie einer Krankenanstalt (§ 26 Abs. 7) 94,00
X.9. Genehmigung des verantwortlichen Leiters eines Zahnambulatoriums (§ 27a Abs. 3) 94,00
X.10. Genehmigung der Bestellung eines Konsiliarapothekers (§ 49 Abs. 4) 94,00
X.11. Genehmigung der Geschäftsordnung der Arzneimittelkommission (§ 49a Abs. 9) 94,00
(Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, LGBl. Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 55/2024
Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz – K-EG, LGBl. Nr. 47/1969, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 55/2024)
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XI.1. Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
XI.1.a) im Verfahren (§ 11 K-ElWOG) 946,00
XI.1.b) im vereinfachten Verfahren (§ 9 K-ElWOG) 546,00
XI.1.c) Zurkenntnisnahme (§ 6 Abs. 3a ElWOG) 388,00
XI.1.d) Feststellung der Bewilligungspflicht (§ 6 Abs. 6 K-ElWOG) 388,00
XI.2.a) Fristerstreckungsbescheid (§ 15 Abs. 2 K-ElWOG) 56,00
XI.2.b) Genehmigung der vorübergehenden Inanspruchnahme fremder Grundstücke für Vorarbeiten (§ 16 K-ElWOG) 379,00
XI.3. Einräumung von Zwangsrechten für Erzeugungsanlagen (§§ 17 und 18 K-ElWOG) 582,00
XI.4. Erteilung der Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes (§ 36 K-ElWOG) 946,00
XI.5. Genehmigung der Übertragung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes auf einen Pächter (§ 37 K-ElWOG) 946,00
XI.6. Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 38 K-ElWOG) 230,00
XI.7. Nachsicht vom Erfordernis der fachlichen Eignung nach § 44 Abs. 3 K-ElWOG (§ 44 Abs. 4
K-ElWOG) 230,00
XI.8. Feststellung über das Bestehen der allgemeinen Anschlusspflicht auf Antrag (§ 45 K-ElWOG) 608,00
XI.9. Benennung KWK (Kraft-Wärme-Kopplung) Anlagen (§§ 51 f K-ElWOG) 52,00
XI.10. Errichtungs- und Betriebsbewilligung elektrischer Leitungsanlagen (§ 3 K-EG)
XI.10.a) Trafostationen 90,00
XI.10.b) Schalt- und Umspannwerke 105,00
XI.10.c) für Leitungen unter 30 kV je km 40,00
für Leitungen von 30 kV bis 110 kV je km 78,00
für Leitungen über 110 kV je km 105,00
bis zu einem Höchstbetrag von 917,00
XI.11. Errichtungsbewilligung oder nachträgliche Betriebsbewilligung (§ 7 Abs. 2 K-EG) für elektrische Leitungsanlagen
XI.11.a) Trafostationen 44,00
XI.11.b) Schalt- und Umspannwerke 52,00
XI.11.c) für Leitungen unter 30 kV je km 20,00
für Leitungen von 30 kV bis 110 kV je km 40,00
für Leitungen über 110 kV je km 52,00
bis zu einem Höchstbetrag von 459,00
XI.12. Feststellung im Vorprüfungsverfahren (§ 4 Abs. 3 K-EG) 52,00
XI.13.a) Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 K-EG) 407,00
XI.13.b) Fristerstreckungsbescheid (§ 5 K-EG) 56.00
XI.14. Fristerstreckungsbescheid (§ 10 Abs. 3 K-EG) 56,00
XI.15 Einräumung von Leitungsrechten (§§ 11 ff K-EG) 388,00
XI.16. Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§§ 18 ff K-EG) 582,00
(Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 47/2025)
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XII.1. Bewilligungen im gesamten Landesgebiet nach § 4 lit. a bis d betreffend
XII.1.a) die Errichtung von Einbauten, die Verankerung von floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen je m² 21,00
bis zu einem Höchstbetrag von 946,00
XII.1.b) die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf je m² 21,00
bis zu einem Höchstbetrag von 946,00
XII.1.c) die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesnetz fallen
aa) stationäre Einrichtungen 244,00
bb) nicht stationäre Einrichtungen 82,00
XII.1.d) den Betrieb von Himmelsstrahlern 82,00
XII.2. Bewilligungen in der freien Landschaft nach § 5 Abs. 1 lit. a bis l betreffend
XII.2.a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u. ä. 203,00
XII.2.b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als 1 m verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen
aa) bis 5.000 m² Fläche 82,00
bb) von 5.000 bis 10.000 m² Fläche 162,00
cc) über 10.000 m² Fläche 244,00
XII.2.c) die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen 946,00
XII.2.d) die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern je m² 28,00
bis zu einem Höchstbetrag von 946,00
XII.2.e) Eingriffe in natürliche und naturnahe Fließgewässer für
aa) energiewirtschaftliche Zwecke 946,00
bb) sonstige Zwecke 162,00
XII.2.f) die Anlage von Schitrassen 486,00
XII.2.g) die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen 486,00
XII.2.h) die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 486,00
XII.2.i) die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind 82,00
XII.2.j) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf Ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen 64,00
XII.2.k) das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswägen 82,00
XII.3. Bewilligungen in der Alpinregion nach § 6 Abs. 1 lit. a und b betreffend
XII.3.a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen 82,00
XII.3.b) die Errichtung von Freileitungen je km 41,00
bis zu einem Höchstbetrag von 946,00
XII.3.c) Bewilligungen nach § 11 zur Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach § 10 Abs. 1 errichtet wurden 49,00
XII.3.d) Ausnahmebewilligungen von den Verboten zum Schutz der Alpinregion, der Gletscher und Feuchtgebiete (§ 10 Abs. 1 bis 3)
aa) für wissenschaftliche Zwecke 15,00
bb) für Erschließungsmaßnahmen 49,00
cc) für Zwecke der Trinkwasserversorgung 15,00
dd) zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen 49,00
ee) gemäß § 10 Abs. 3 lit. a 162,00
ff) gemäß § 10 Abs. 3 lit. b 49,00
XII.4. Ausnahmen von den Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen und Tieren
XII.4.a) Ausnahmebewilligungen von den allgemeinen oder besonderen Pflanzen- und Tierartenschutzbestimmungen gemäß §§ 17 bis 19 (§ 22 Abs. 2) 15,00
XII.4.b) Bewilligungen zur erwerbsmäßigen Nutzung nicht geschützter Pflanzen- und Tierarten (§ 20) 13,00
XII.4.c) Bewilligungen zum Aussetzen nicht heimischer Tiere und Pflanzen (§ 21) 33,00
XII.5. Ausnahmebewilligungen für Eingriffe
XII.5.a) in ein Naturschutzgebiet (§ 24 Abs. 3) 82,00
XII.5.b) in ein Europaschutzgebiet (§ 24b Abs. 4) 82,00
XII.5.c) in ein Landschaftsschutzgebiet (§ 25 Abs. 2) 49,00
XII.5.d) in ein Naturdenkmal (§ 31 Abs. 1) 103,00
XII.6. Ausnahmen von den Schutzbestimmungen für Naturhöhlen
XII.6.a) Ausnahmebewilligungen von den allgemeinen Schutzbestimmungen für Naturhöhlen (§ 35) 49,00
XII.6.b) Ausnahmebewilligungen von den Schutzbestimmungen für besonders geschützte Naturhöhlen (§ 37)
aa) zur Sicherung des Bestandes der Höhle 15,00
bb) zur wissenschaftlichen Erforschung 15,00
cc) zur Erkundung der Erschließungswürdigkeit als Schauhöhle 82,00
XII.7. Bewilligung zum Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und für das Graben nach Einschlüssen
(§ 38 Abs. 1)
XII.7.a) für wissenschaftliche Zwecke 15,00
XII.7.b) für sonstige Zwecke 82,00
XII.8. Schauhöhlen
XII.8.a) Bewilligung zur Ausgestaltung von Naturhöhlen zu Schauhöhlen (§ 39 Abs. 1) 486,00
XII.8.b) Bewilligung der Betriebsordnung (§ 39 Abs. 6) 49,00
XII.9. Anerkennung als Höhlenführer (§ 40 Abs. 2 bis 2a) 69,00
XII.10. Sammeln von Mineralien und Fossilien 49,00
XII.10.a) Ausnahmebewilligungen vom Verbot des Sammelns unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer oder mechanischer Hilfsmittel (§ 43 Abs. 2) 49,00
XII.10.b) Ausstellung eines Mineraliensammelausweises (§ 43 Abs. 3) 82,00
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2025
Kärntner IPPC-Anlagengesetz – K-IPPC-AG, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 47/2025
Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015, K-SBG, LGBl. Nr. 68/2015, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.76/2022)
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XIII.1. Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist 636,00
XIII.2. Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 946,00
XIII.3. Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 946,00
XIII.4. Detailgenehmigungen gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 946,00
XIII.5. Abschnittgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 946,00
XIII.6. Änderungsgenehmigungen gemäß § 18b UVP-G 946,00
XIII.7. Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 636,00
XIII.8. Abnahmebescheid über Teile des Vorhabens gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 318,00
XIII.9. Bewilligung nach § 5 K-IPPC-AG 94,00
XIII.10. Bewilligung nach § 9c K-IPPC-AG 94,00
XIII.11. Genehmigung nach § 11 K-SBG 94,00
(Campingplatzgesetz 1970 – K-CPG, LGBl. Nr. 143 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 48/2021)
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XIV.1. Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes (§§ 1 Abs. 1)
XIV.1.a) für die Aufnahme bis zu 100 Personen 189,00
XIV.1.b) für die Aufnahme von über 100 bis 300 Personen 379,00
XIV.1.c) für die Aufnahme von über 300 Personen 486,00
XIV.2. Verlängerung der Errichtungsbewilligung für einen Campingplatz (§ 10 Abs. 2)
XIV.2.a) für die Aufnahme bis zu 100 Personen 97,00
XIV.2.b) für die Aufnahme von über 100 bis 300 Personen 189,00
XIV.2.c) für die Aufnahme von über 300 Personen 297,00
(Kärntner Schischulgesetz – K-SSchG, LGBl. Nr. 53/1997 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/2024)
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XV.1. Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule oder eines weiteren Standortes
(§ 5 Abs. 2) 607,00
XV.2. Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen oder Prüfungen als gleichwertig
(§ 9 Abs. 4) 66,00
XV.3. Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungsnachweise (§ 9 Abs. 5) 66,00
(Kärntner Berg- und Schiführergesetz – K-BSFG, LGBl. Nr. 25/1998 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/2024)
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XVI.1. Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers (§ 4 Abs. 1) 233,00
XVI.2. Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Schluchtenführers (§ 21 Abs. 1) 233,00
XVI.3. Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bergwanderführers (§ 28 Abs. 1) 233,00
XVI.4. Bewilligung zur Errichtung einer Bergsteigerschule oder Schluchtentourenschule
(§ 34 Abs. 2) 622,00
XVI.5. Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen oder Prüfungen als gleichwertig (§ 3 Abs. 3) 69,00
XVI.6. Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungsnachweise (§ 3 Abs. 1) 69,00
(Kärntner Aufzugsgesetz – K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/2024)
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XVII.1. Bestellung zum Aufzugsprüfer (§ 15) 220,00
(Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2025)
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XVIII.1. Bewilligung für die Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1) 139,00
XVIII.2. Bewilligung für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Erhöhung der Anzahl oder Änderung der Art der gehaltenen Tiere (§ 27 Abs. 3) 98,00
XVIII.3. Bewilligung für die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1) 98,00
XVIII.4. Bewilligung für den Betrieb eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs (§ 29 Abs. 1) 139,00
XVIII.5. Bewilligung für die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) 139,00
XVIII.6. Bewilligung des Betriebes von Schlachtanlagen, in welchen rituell geschlachtet (geschächtet) werden darf (§ 32 Abs. 4) 209,00
XVIII.7. Bewilligung für die Durchführung ritueller Schlachtungen (Schächten) (§ 32 Abs. 5) 98,00
(Kärntner Gasgesetz – K-GG, LGBl. Nr. 7/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 21/2020)
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XIX.1. Bewilligung von Gasanlagen gemäß § 5, wenn hiefür eine Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig ist 78,00
(Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2025)
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XX.1. Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs. 4 186,00
XX.2. Erteilung der Bewilligung zur Unterbrechung der Bautätigkeit (§ 7 Abs. 5) 186,00
XX.3. Erteilung der Zustimmung zu Vereinbarungen nach § 10a 388,00
XX.4. Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 34 776,00
(Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, LGBl. Nr. 68/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/2024)
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XXI.1. Bewilligung für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe an einem Veranstaltungsort (§ 2 Abs. 1 lit. a) 135,00
XXI.2. Bewilligung für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort, unabhängig vom Veranstaltungsort (§ 2 Abs. 1 lit. b) 338,00
(Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 47/2025)
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XXIII.1. Erteilung einer Ausspielbewilligung (§ 9)
Höchstbetrag im Ausmaß des jeweils geltenden Höchstbetrages gemäß der Kärntner
Höchstbetragsverordnung
XXIII.2. Erteilung einer Standortbewilligung für Automatensalons (§ 10)
pro Jahr der Bewilligungsdauer 425,00
bis zu einem Höchstbetrag im Ausmaß des jeweils geltenden Höchstbetrages gemäß der Kärntner Höchstbetragsverordnung
XXIII.3. Erteilung einer Glücksspielautomatenbewilligung (§ 12)
pro Monat der Bewilligungsdauer 71,00
bis zu einem Höchstbetrag im Ausmaß des jeweils geltenden Höchstbetrages gemäß der Kärntner Höchstbetragsverordnung
(Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/2025
Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV, LGBl. Nr. 43/2014, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2020)
TP Euro
XXIV.1. Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen gemäß §§ 6 und 6a K-LPG iVerbm §§ 3 und 4
K-ABV 30,00
XXIV.2. Genehmigung des Ausbringens von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (§ 5 Abs. 1d
K-LPG) 30,00
(Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I. Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2025)
TP Euro
XXV.1. Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 75 SchFG)
XXV.1.a) mit einem Fahrgastschiff, das für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen ist 328,00
XXV.1.b) für nicht unter lit. a fallende Konzessionen 197,00
XXV.2. Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder wesentlichen Änderungen einer Schifffahrtsanlage (§§ 47 und 49 SchFG) 197,00
XXV.3. Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52 SchFG) 65,00
(Kärntner Kulturflächenschutzgesetz – K-KFSchG, LGBl. Nr. 54/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2013)
TP Euro
XXVI.1. Genehmigung der Kulturumwandlung (§ 5 Abs. 1) 21,00