(1) Für Erledigungen, die der kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung gemäß § 3 bedürfen, sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung Sitzungsvorträge auszuarbeiten.
(2) Sitzungsvorträge haben den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und den Antrag (§ 15 Abs. 3) in möglichst gedrängter, deutlicher und alle Hauptfragen einschließender Fassung zu enthalten.
(3) Die zuständige Abteilung im Sinne des Abs. 1 hat Sitzungsvorträge vor der Erstattung des Vorschlages des Referenten für die Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung oder vor der Anordnung der Beschlußfassung im Umlaufwege (§ 20) dem Landesamtsdirektor zuzuleiten.
K-GOL · Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
§ 16 §16
(1) Für Erledigungen, die der kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung gemäß § 3 bedürfen, sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung Sitzungsvorträge auszuarbeiten. (2) Sitzungsvorträge haben den für die Erledigung maßgebenden Sachve…
§ 21 § 21
…Sind Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht gemäß § 4 auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt, hat der Landeshauptmann Sitzungsvorträge (§ 16) einzubringen (§ 12 Abs. 4) und den Antrag nach § 15 Abs. 3 zu stellen.…
§ 20 § 20
…§ 3 unterliegenden Angelegenheiten eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Sitzungsvortrag (§ 16) den Mitgliedern der Landesregierung zuzuleiten (Art. 57 Abs. 4 K-LVG). (2) Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden (Art. 57 Abs…
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