(1) Nachtdienste sind abhängig von der durchschnittlichen Pflegestufe pro Bewohnerin und Bewohner sowie der tatsächlichen Anzahl an belegten Pflegebetten im jeweiligen Altenwohn- und Pflegeheim.
(2) Die Nachtdienste gelten für den Zeitraum von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr.
(3) Für den Nachtdienst gilt:
1. In einem Altenwohn- und Pflegeheim mit bis zu 59 belegten Plätzen hat zumindest eine Person, die zumindest zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt ist, anwesend zu sein und hat im Rahmen einer Rufbereitschaft eine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, verfügbar zu sein. In diesem Fall ist für Altenwohn- und Pflegeheime mit mehr als 28 bewilligten Plätzen ein Spätdienst mit einer Person, die zumindest der Berufsgruppe der Pflegeassistenz angehört, vorzusehen.
2. In einem Altenwohn- und Pflegeheim mit 60 bis 89 belegten Plätzen haben zumindest zwei Personen, die zumindest zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind, anwesend zu sein. Sofern keine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, im Dienst verfügbar ist und keine Pflegetätigkeiten an Bewohnerinnen und Bewohner durchzuführen sind, die einen gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfordern, muss gewährleistet sein, dass eine solche Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, zumindest im Rahmen einer Rufbereitschaft verfügbar ist.
3. In einem Altenwohn- und Pflegeheim ab 90 belegten Plätzen haben zumindest zwei Personen, die zumindest zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind, und eine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, anwesend zu sein.
(4) Im Falle eines Spätdienstes ist dieser ab zumindest 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu gewährleisten.
(5) Abweichend von Abs. 3 Z 1 kann das Leitungspersonal die Anzahl und Qualifikation des Spätdienstpersonals entsprechend dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner festlegen.
(6) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben in einem Altenwohn- und Pflegeheim für den Nachtdienst folgendes Pflegepersonal vorzusehen:
1. mit bis zu 60 belegten Plätzen zumindest eine Person, die zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG berechtigt ist,
2. ab 61 belegten Plätzen zwei Personen, wovon eine Person zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG berechtigt sein muss.
(7) Abweichend von Abs. 1, 3 bis 6 gilt für den Nachtdienst auf einer Demenzstation, dass unter Berücksichtigung der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner zumindest eine Person, die zumindest zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt ist, im Nachtdienst anwesend zu sein hat. Bei einem speziellen Betreuungs- und Pflegebedarf und unter Berücksichtigung der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner hat nach Beurteilung durch die Pflegedienstleitung des Altenwohn- und Pflegeheimes eine zweite Person, die zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt ist, anwesend zu sein. Sofern Tätigkeiten erforderlich sind, die ausschließlich von einer Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeübt werden dürfen, muss die zweite Person der Berufsgruppe des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angehören.
Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 25 Nacht- und Spätdienste
(1) Nachtdienste sind abhängig von der durchschnittlichen Pflegestufe pro Bewohnerin und Bewohner sowie der tatsächlichen Anzahl an belegten Pflegebetten im jeweiligen Altenwohn- und Pflegeheim. (2) Die Nachtdienste gelten für den Zeitraum von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr. (3) Für den Nachtdienst gilt:…
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