(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG,
2. zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG,
3. zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG,
4. zur Ausübung des Berufsbildes der Diplom- oder Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit gemäß §§ 3 und 4 Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025, oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland,
5. zur Ausübung der Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder
6. zur Ausübung des Berufsbildes der Diplomierten Seniorenbetreuerin oder des Diplomierten Seniorenbetreuers
berechtigt sind.
(2) Das Vorliegen der aufrechten Berufsberechtigung bei vom Heimträger für den Dienst vorgesehenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist durch Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Gesundheitsberuferegister im Sinne des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes - GBRG, BGBl. I Nr. 87/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, vor erstmaligem Dienstantritt von der Betreiberin oder dem Betreiber zu überprüfen. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist berechtigt zu Kontrollzwecken jederzeit in die entsprechenden Qualifikationsnachweise Einsicht zu nehmen.
(3) Das sonstige Personal hat die für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderlichen, insbesondere technischen und hauswirtschaftlichen, Aufgaben zu erfüllen.
(5) Mindestens 10% des zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in einer Demenzstation herangezogenen Personals gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 hat ab 1. Juli 2026 über einen fachspezifischen Vertiefungslehrgang im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege von demenzkranken Personen zu verfügen.
(6) Mindestens 70% des zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in einer Demenzstation herangezogenen Personals gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6 hat ab 1. Juli 2026 über eine Basisgrundschulung im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege von demenzkranken Personen im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (UE) zu verfügen.
(7) Das zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in einer Demenzstation herangezogene Personal samt Wohnbereichsleitung hat ab 1. Juli 2026 jährlich über eine weiterführende Schulung im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege von demenzkranken Personen im Ausmaß von zumindest 8 UE zu verfügen.
Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 21 Personal
…1) In Altenwohn- und Pflegeheimen ist durch die Pflegedienstleitung die Anwesenheit qualifizierter Pflegepersonen nach Maßgabe der §§ 22 und 23 und entsprechend dem Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner festzulegen. (2) Die Pflegedienstleitung trägt die Verantwortung für das Personal- und Qualitätsmanagement des…
§ 22 Qualifikation des Personals
…GuKG, 4. zur Ausübung des Berufsbildes der Diplom- oder Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit gemäß §§ 3 und 4 Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025, oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen…
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