(1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben, sind – unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften – Niederösterreichische Landesbürger.
(2) Durch Landesgesetz kann geregelt werden, dass auch Personen, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 nicht erfüllen, wenn sie sich im Interesse des Landes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernannt werden können.
NÖ LV 1979 · NÖ Landesverfassung 1979
Art. 62
…1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesverfassungsgesetz für das Land Niederösterreich in der Fassung von 1930, LGBl.Nr. 137, zuletzt geändert durch die Vierte Landesverfassungsnovelle, LGBl.Nr…
Art. 3
…1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben, sind – unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften – Niederösterreichische Landesbürger. (2) Durch Landesgesetz kann geregelt werden, dass auch Personen, die die Voraussetzung…
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