(1) Ein Wirtschaftsakteur bzw. eine Wirtschaftsakteurin darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen bzw. auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
a) sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen,
b) für sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
c) sie die CE-Kennzeichnung tragen und
d) sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28. Juli 2017, S. 1, entsprechen.
(2) Wenn der Hersteller bzw. die Herstellerin des Bauprodukts oder dessen bzw. deren Vertreter bzw. Vertreterin nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, muss der Importeur oder die Importeurin eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, sicherstellen, dass
a) das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht,
b) das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt die CE-Kennzeichnung trägt,
c) die erforderliche EG- bzw. EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für dieses Bauprodukt zur Verfügung stehen und
(3) Im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu präsentieren, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 vorliegen.
WBPG 2013 · Wiener Bauproduktegesetz 2013
Art. 1 § 27 Umsetzung von Unionsrecht
…Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Art. 3 bis 9 und 14 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen…
Art. 1 § 16b Inverkehrbringen bzw. Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
…1) Ein Wirtschaftsakteur bzw. eine Wirtschaftsakteurin darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen bzw. auf dem Markt bereitstellen oder in…
Art. 1 § 24 Strafbestimmungen
…ein Bauprodukt ohne den erforderlichen Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anhang II dieses Gesetzes in Verkehr bringt; 14. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 16b Abs. 1 lit. a, b oder d in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; 15. als Importeur oder Importeurin gegen die Verpflichtungen des § 16b…
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