(1) Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich ist und soweit sie von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht durch den Zentralausschuss enthoben worden sind.
(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung aller ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw.Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission) sowie für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.
(4) Der Personalvertreterin bzw. dem Personalvertreter und dem Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission), die bzw. der oder das die ihr bzw. ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Zentralausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Funktion, so kann der Zentralausschuss verfügen, dass die bzw. der Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter nicht wählbar ist. Gegen die Entscheidung des Zentralausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 36 Geheimhaltungspflicht
(1) Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die …
§ 2 Aufgaben der Personalvertretung
…Mitglieder anderer Personalvertretungsorgane, Vertreterinnen und Vertreter der im Abs. 3 genannten Berufsvereinigungen, sachkundige Bedienstete und Sachverständige einladen, sofern dadurch die Geheimhaltungspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.…
§ 30 Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter
…eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt; 2. durch Verzicht; 3. im Fall des § 31 Abs. 5 zweiter Satz oder des § 36 Abs. 4 erster Satz; 4. durch Versetzung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Vertrauensperson oder jenes Ausschusses liegt, dem die…
§ 13 Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen)
…des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt, und die maßgeblichen Einfluß auf Personalangelegenheiten haben; 3. Bedienstete, deren Ausschluß von der Wählbarkeit durch den Zentralausschuß gemäß § 36 Abs. 4 verfügt wurde.…
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